Änderung eines Steuerbescheids zulasten des Steuerpflichtigen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29. April 2025 entschieden, dass ein Steuerbescheid, der gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) vorläufig erlassen wurde, nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen gemäß § 165 Abs. 2 AO geändert werden kann.
Im Streitfall ging es um die Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Berufsausbildung bzw. ein Studium. Die Klägerin hatte Kosten für ein Medizinstudium als vorweg- genommene Werbungskosten in den Einkommensteuererklärungen 2015 und 2016 geltend gemacht.
Die Bescheide wurden vom Finanzamt zunächst mit einem Vorläufigkeitsvermerk bezüglich der Verfassungsmäßigkeit von § 9 Abs. 6 EStG erlassen.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungskonformität bestätigt hatte, änderte das Finanzamt die Bescheide zu Lasten der Klägerin unter Hinweis auf die gesetzlich geforderte Mindestdauer der vorherigen Erstausbildung.
Das FG hatte der Klage stattgegeben und der BFH bestätigte diese Entscheidung. Nach Ansicht des Gerichts ist eine Änderung zu Lasten des Steuerpflichtigen im Fall einer vorläufigen Steuerfestsetzung (wie hier nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO) nur möglich, wenn eine Verfassungswidrigkeit des zugrundeliegenden Gesetzes festgestellt wird. Das war hier aber nicht der Fall. Die Steuerfestsetzungen sind folglich endgültig und können nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden.
Dieses Urteil verdeutlicht die Schutzfunktion der Vorläufigkeitserklärung in Steuersachen und stärkt die Rechtssicherheit der Steuerpflichtigen gegenüber nachträglichen Änderungen durch die Finanzverwaltung.
Das Urteil wurde am 7. August 2025 veröffentlicht.
Quelle: BFH-Urteil vom 29.4.2025 (Az. VI R 14/23), FG Köln