Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 26. September 2025 in der Sache IV R 16/23 entschieden, dass Zinsen auf erstattete Gewerbesteuer nach § 233a AO bei der Gewinnermittlung als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen sind.

Sachverhalt
Eine GbR, die als Unternehmensberatung und Insolvenzverwaltung tätig ist, hatte Erstattungszinsen für die Jahre 2013 bis 2015 außerhalb der Bilanz abgezogen und argumentierte mit § 4 Abs. 5b EStG, wonach Gewerbesteuer und Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind.

Urteil
Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab, und der BFH bestätigte dies.
Die Zinsen gleichen einen betrieblich veranlassten Kapitalentziehungs-Schaden aus und sind daher einkommensteuerpflichtig, im Gegensatz zur erstatteten Gewerbesteuer selbst, die neutralisiert wird. Der BFH begründete dies damit, dass Erstattungszinsen betrieblich bedingt sind und keine Symmetrie zu Nachzahlungszinsen besteht. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Die Revision war unbegründet.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Erstattungszinsen für Gewerbesteuer vollständig als Betriebseinnahmen zu erfassen sind, ohne Neutralisierung.