Krypto-Lending-Erträge sind keine Kapitaleinkünfte
Das Finanzgericht Köln hat am 10. September 2025 in der Sache 3 K 194/23 entschieden, dass Erträge aus Bitcoin-Lending sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG darstellen und nicht als Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu besteuern sind.
Im Streitjahr 2020 stellte der Kläger Bitcoin auf Plattformen wie Crypto.com vorübergehend anderen Nutzern zur Verfügung und erhielt dafür variable Vergütungen. Das Finanzamt stufte diese Erträge als sonstige Einkünfte ein, während der Kläger sie als Zinsen aus Fremdwährungsdarlehen und damit als Kapitaleinkünfte mit Abgeltungsteuer behandeln wollte.
Das Gericht folgte dem BMF-Schreiben (2022/2025) und stellte klar, dass Bitcoin kein gesetzliches Zahlungsmittel ist, da kein gesetzlicher Annahmezwang besteht und keine staatliche Garantie greift (BFH IX R 3/22). Das Lending begründet keine auf Geld gerichtete Kapitalforderung, sondern eine vorübergehende Sachüberlassung ähnlich einer Wertpapierleihe. Die EuGH-Rechtsprechung Hedqvist (C-264/14) zum Umsatzsteuerrecht ist hier nicht anwendbar.
Die Revision ist zugelassen, da die Sache grundsätzlich bedeutsam ist.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Erträge aus Krypto-Lending im Privatvermögen progressiv einkommensteuerpflichtig sind, ohne Abgeltungsteuer. Die Plattformberichte sollten sorgfältig dokumentiert werden. Die BFH-Rechtsprechung bleibt abzuwarten.