Keine Steuer auf Veräußerung privatgenutzter hochpreisiger Güter
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27. Januar 2026 entschieden, dass die Veräußerung eines hochpreisigen Wohnmobils keinen steuerpflichtigen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft begründet. Das Gericht ordnete das Fahrzeug als Gegenstand des täglichen Gebrauchs im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ein, der typischerweise einem Wertverzehr unterliegt und kein Wertsteigerungspotenzial aufweist.
Im entschiedenen Fall hatten die Kläger ein Wohnmobil zu einem Nettopreis von über 323.000 EUR erworben, es zeitweise an ihre eigene GmbH vermietet und bereits im Folgejahr mit einem leichten Verlust wieder veräußert. Das Finanzamt sah hierin ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft. Demgegenüber gaben sowohl das Finanzgericht als auch der BFH den Klägern recht.
Nach Auffassung des BFH ist für die Einordnung als Gegenstand des täglichen Gebrauchs nicht der Anschaffungspreis entscheidend, sondern die objektive Nutzung und der damit verbundene Verschleiß. Auch bei einem hochpreisigen Wohnmobil steht die Gebrauchsnutzung im Vordergrund, die regelmäßig zu einer Wertminderung führt. Eine tatsächliche tägliche Nutzung ist dabei nicht erforderlich. Ebenso steht eine zeitweise Vermietung der Einordnung nicht entgegen. Selbst der Luxuscharakter des Fahrzeugs führt zu keiner anderen Beurteilung, solange keine Nutzung als Kapitalanlage im Vordergrund steht.
Übertragbarkeit auf andere Gegenstände, sofern die wesentlichen Kriterien erfüllt sind: Hauptsächliche Nutzung für den persönlichen Gebrauch, typischer Wertverzehr durch Gebrauch, keine ausschließliche Anlageabsicht und keine Kapitalanlage. Beispiele können teure Freizeitfahrzeuge, Segelboote oder hochwertige Musikinstrumente sein, die regelmäßig genutzt werden.
Quelle: BFH, Urteil vom 27.01.2026 – IX R 4/25